Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung „Parteiunabhängige (PU) des Kantons Appenzell Ausserrhoden“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 - 79 ZGB, mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
Art. 2 Zweck und Ziel
Der Zweck und das Ziel des Vereins sind:
• Teilhabe an der politischen Diskussion
• Ausarbeitung von Stellungnahmen, Positionen und Vorschlägen
• Teilnahme an Wahlgeschäften
• Motivierung von Einwohnerinnen und Einwohnern für eine Tätigkeit in der Öffentlichkeit
• Vernetzung der Parteiunabhängigen
• Förderung und Wahrung der parteiunabhängigen Tradition.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus Mitgliedern sowie Gönnerinnen und Gönnern zusammen.
Die Mitgliedschaft als Gönnerin, resp. Gönner ist für Privatpersonen, Firmen und Institutionen möglich.
Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist jedoch vollumgänglich zu bezahlen.
Art. 3.1 Ehrenmitgliedschaft
Vereinsmitgliedern, welche sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, kann auf Antrag eines oder mehrerer Vereinsmitglieder oder des Vorstands an der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfachem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Ehrenmitglieder haben die selben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
Art. 4 Mittel
Einnahmequellen des Vereins sind:
- Mitgliederbeiträge
- Einnahmen aus Spenden. Aktivitäten und Zuwendungen, die im Einklang mit der Charta der PU AR stehen. Die Entscheidung über eine Ablehnung von Mitteln obliegt dem Vorstand
Die Beiträge von Aktivmitgliedern werden durch die Mitgliederversammlung auf Antrag festgelegt. Der maximale, jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 200.00.
Die Beiträge von Gönnerinnen und Gönnern sind in der Höhe frei.
Art. 5 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Art. 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angaben des Zweckes verlangen.
Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Es wird ein Protokoll geführt. Weitere Einzelheiten über die Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmt die Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.
Art. 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kontrollstelle
- Festlegung der Kompetenzen des Vorstandes
- Kenntnisnahme der Tätigkeit des Vorstandes
- Festlegung des Jahresprogramms
- Kenntnisnahme des Revisionsberichts, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Budgets
- Entscheid über Anträge
- Festlegung des Jahresbeitrages
- Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern mit einer Zweidrittel-Mehrheit
- Entscheid über Statutenänderungen
Art. 8 Vorstand
Er besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist befugt, die dringenden, laufenden Geschäfte an das Präsidium zu delegieren und kann Ausgaben beschliessen, die im Budget oder aber spätestens in der Jahresrechnung ausgewiesen werden müssen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte und leitet die Versammlungen. Es ist für die Berichterstattung der Tätigkeit des Vorstandes verantwortlich.
Art. 9 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch den Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschliesst die Versammlung im einfachen Mehr.
Art. 12 Schlussbestimmung
Die Statuten treten mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Gründungsversammlung vom 26. April 2014 / Hundwil
Revision 04. Juli 2020 / Hundwil
Revision 23. April 2022