Entwurf GO KRG

Expertenkommission Stellungnahme PU AR

4. Konstituierung

Art. 20 Konstituierende Sitzung

Konstituierende Sitzung zu Beginn einer Amtsdauer

1 Das amtierende Büro lädt den Rat zu seiner konstituierenden Sitzung ein

2 Das amtsälteste Ratsmitglied eröffnet die Sitzung. Es leitet die Verhandlungen bis zur Wahl der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten. Weisen mehrere Mitglieder die gleiche Anzahl Amtsjahre auf, so hat das älteste Mitglied Vorrang.

3 Nach dem Gebet werden die Traktanden der Sitzung in nachstehender Reihenfolge behandelt:

a) Rede des amtsältesten Mitglieds;

b) Feststellung des Ergebnisses der Wahlen in den Kantonsrat;

c) Feststellung von Unvereinbarkeiten;

d) Vereidigung der neu gewählten Ratsmitglieder;

e) Wahl der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten;

f) Rede der neuen Ratspräsidentin oder des neuen Ratspräsidenten;

g) Wahl der beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Büros;

h) Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Regierungsrates;

i) Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Obergerichts;

j) Wahl der Mitglieder und der Präsidien der ständigen Kommissionen;

k) Rede des Landammanns;

l) Anerkennung der Wahlen in den Gemeinden1; (1 Art. 44 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte.)

m) Vereidigung der Behördenmitglieder der Gemeinden2; (2 Art. 44 Abs. 2 Gesetz über die politischen Rechte.)

n) weitere Beratungsgegenstände.

Art. 21 Erste Sitzung des Amtsjahres

Amtsjahr ersetzen durch Geschäftsjahr

1 Das amtierende Büro lädt den Rat zu seiner ersten Sitzung des Amtsjahres ein.

Amtsjahr ersetzen durch Geschäftsjahr

2 Das jüngste oder das älteste Ratsmitglied eröffnet die Sitzung. Es leitet die Verhandlungen bis zur Wahl der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten.

3 Nach dem Gebet werden die Traktanden der Sitzung in nachstehender Reihenfolge behandelt:

a) Rede des jüngsten oder des ältesten Ratsmitgliedes;

b) Feststellung des Ergebnisses der Ergänzungswahlen in den Kantonsrat;

c) Feststellung von Unvereinbarkeiten;

d) Vereidigung der neu gewählten Ratsmitglieder;

e) Wahl der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten;

 

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Entwurf KRG

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Aufgaben des Kantonsrates

1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde. Er trifft vorbehältlich der Mitwirkung der Stimmberechtigten die grundlegenden und wichtigen Leitentscheide des Kantons.

2 Er wacht über die rechtmässige, wirksame und wirtschaftliche Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch Regierungsrat, Gerichte und kantonale Verwaltung.

wacht ist zu schwach -> Er hat die Oberaufsicht über…

3 Er wirkt bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Regierungsrat und mit den anderen Behörden zusammen.

Art. 2 Zweck dieses Gesetzes

1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Geschäftsverkehrs des Kantonsrates.

2 Es schafft die Rahmenbedingungen für eine zweckmässige Organisation des Kan-tonsrates und für einen rationellen Ratsbetrieb.

Rationell ist unpassend und nicht definiert -> …für einen geordneten Ratsbetrieb.

3 Es regelt die Stellung des Regierungsrates und gewährleistet seine Mitwirkungsrechte im Ratsbetrieb.

seine ist grammatikalisch falsch -> …dessen Mitwirkung…

Art. 3 Geschäftsordnung des Kantonsrates

1 Der Kantonsrat regelt seine Organisation und seinen Geschäftsverkehr in der Ges-chäftsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

B. Organisation

1. Organe Art. 4

1 Organe des Kantonsrates sind:

a) die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident;

b) das Büro;

c) die Kommissionen.

2. Ratspräsidentin/Ratspräsident Art. 5

1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident leitet die Sitzungen des Kantonsrates und des Büros und vertritt den Kanton gegen aussen.

2 Sie oder er darf einmal wiedergewählt werden.

Ist gemeint einmal unmittelbar anschliessend für ein 2. Amtsjahr oder überhaupt mehr-mals auch später wiederwählbar? -> unklar formuliert; Die PU AR sind der Ansicht, dass jemand durchaus 2 Jahre hintereinander das Amt ausüben kann, wenn die Person Zeit und Bereitschaft dafür hat und sich im 1. Amtsjahr bewährt hat.

3. Büro

Art. 6 Zusammensetzung

1 Das Büro setzt sich zusammen aus:

a) der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten;

 

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