PU AR zur Teilrevision Personalgesetz

Der Handlungsbedarf zur Anpassung des Personalrechts an die neuen Gegebenheiten ist unbestritten. Wegen verschiedenen Änderungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz und des Obligationenrechts ist der Kanton angehalten, sein Personalgesetz (PG) anzupassen. Zudem hat das Stimmvolk die Gesetzesvorlage „Ehe für alle“ im September 2021 angenommen. Damit gibt es eine Änderung der Bestimmung über die Entstehung des Kindesverhältnisses bzw. die Begründung der Elternschaft.

 

Wesentliche Anpassungen

Die PU AR begrüssen grundsätzlich, dass im neuen PG die im Personalrecht verankerten Urlaubsansprüche auf das Anspruchsniveau des Obligationenrechts  angehoben werden. Ebenso begrüssen die PU AR, dass dort wo die Erwerbsersatzordnung 80% ausrichtet, die Betroffenen 100% des Lohnes ausbezahlt bekommen. Diesbezüglich schätzen wir auch, dass in den Erläuterungen auch auf das Regierungsprogramm 2020-2023 verwiesen wird. Der Kanton soll als ein fortschrittlicher und kompetitiver Arbeitgeber wahrgenommen werden.

 

Offene Fragen

Die PU vermissen in den Erläuterungen eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen der Anpassung des PG. Zwar wird darauf hingewiesen, dass Referenzgrössen bezüglich Häufigkeit von Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption und Betreuungsbedarf fehlen. Es wird aber geschätzt, dass mit ca. 15 Vaterschaften pro Jahr gerechnet werden kann.

 

Betreffend Mutterschaftsurlaub wird erwähnt, dass der Arbeitgeber für den Teil der Lohnfortzahlung, welcher die Leistungen nach EOG übersteigt, eine Versicherung abschliesst. Ist dies nur für den Mutterschaftsurlaub vorgesehen oder für alle im PG verankerten Urlaube (Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- und Betreuungsurlaub)?

 

Zu grösseren Diskussionen bei den PU AR führte der Betreuungs- und Adoptionsurlaub. Hier geht der Kanton deutlich weiter als vorgeschrieben. Eine geringe Minderheit der PU AR lehnt diese Ausdehnung ab. Was ist die Begründung, dass der Kanton so grosszügig beiden Elternteile den vollen Urlaub zugesteht? 

Im Weiteren wird definiert, dass im Krankheitsfall ein Rückfall erst als neues Ereignis anerkannt wird, wenn er nach längerer beschwerdefreier Zeit eintritt. Dies ist für die PU ein zu ungenau definierter Zeitraum. Es sollte genau definiert werden, was unter „längerer beschwerdefreier Zeit“ verstanden wird, sonst dürften Rekurse an der Tagesordnung sein.