Stellungnahme der Parteiunabhängigen Appenzell Ausserrhoden (PU AR) zur Vernehmlassung betr. Teilrevision Steuergesetz
Die PU AR empfehlen, dass künftig bei Gesetzesrevisionen eine Zusammenfassung in einfacherer Sprache und mit den wichtigsten Kernaussagen vorgelegt wird. Dies verbesserte die Verständlichkeit und wäre somit auch eher miliz- resp. bevölkerungstauglich.
Anpassungen an Bundesrecht
Die PU AR vertrauen hier auf zweckmässige und rechtlich sinnvolle Anpassungen durch den Regierungsrat und nehmen die Vorschläge zur Kenntnis.
Erhöhung Abzug für Versicherungsprämien
Nachvollziehbar sind die Ausführungen, nicht aber die Schlussfolgerungen des Regierungsrates. Dass nur die effektiv bezahlten Prämien bis zum Maximalbetrag abzugsberechtigt sind und auch die ausgezahlten Prämienverbilligungen berücksichtigt werden, ist aus unserer Sicht richtig. Die maximale Abzugserhöhung um CHF 400.00 als Schlussfolgerung, inkl. Verweis auf das Regierungsprogramm 2020-2023, erachten wir aber als zu wenig. Schon die bisherigen Abzugsmöglichkeiten sind mit Blick auf die Prämienentwicklung bereits deutlich zu tief und für die Steuerpflichtigen schwer nachzuvollziehen.
Wenn eine Abzugsmöglichkeit für eine getätigte Auslage der Steuerpflichtigen vorgesehen wird, sollte dies auch mit der Realität mithalten. Insbesondere wenn eine Anpassung erst wieder in 14 Jahren (2010-2024) stattfinden würde. Für die PU AR wäre daher eine Erhöhung für Einzelpersonen, Ehepaare und Familien, besonders auch für solche, die knapp keine Prämienverbilligungen erhalten, ein gutes Zeichen und fair.
Steuersatzerhöhung bei Internationalen Verhältnissen
Ausdrücklich begrüsst wird, dass die Herausforderungen mit der OECD-Mindeststeuer von 15% bereits bei dieser Steuergesetzreform aufgenommen werden, auch wenn die Kantone auf eine Bundeslösung angewiesen sind. Diese ist noch in Bearbeitung und je nach Umsetzung und Zustimmung hat dieser Artikel lediglich eine vorsorgliche Funktion.
Verteilung Gewinnsteuererträge
Die Problematik mit dem Zusammenspiel zwischen Steuerertrag juristischer Personen und dem eidgenössischen Finanzausgleich können die PU AR nachvollziehen. Eine Anpassung des Verteilschlüssels wäre aus finanzieller Sicht sinnvoll. Trotzdem haben die Parteiunabhängigen AR mit dem ständigen Hin- und Herschieben von Einnahmen, Aufgaben und Ausgaben zwischen Kanton und Gemeinden grundsätzlich Mühe.
Die Auswirkungen dieser Anpassung wären insbesondere für die Gemeinden Herisau, Heiden, Waldstatt und Walzenhausen gravierend. In diesen Gemeinden entspräche dies über 0.1 Steuereinheiten und hätte auch Einfluss auf Steuerkraft und Finanzausgleich. Aus politischer Sicht macht diese Anpassung deshalb keinen Sinn. Verteilkämpfe zwischen den Gemeinden und dem Kanton sind wenig sinnvoll. Vielmehr ist eine ganzheitliche Sicht gefragt. Die PU AR fordern folglich eine baldige Totalrevision des Finanzausgleichgesetzes. Darin können dann auch die Aspekte der Verteilung von Gewinnsteuererträgen einfliessen.
Erhebung Mindeststeuer bei der Kapitalsteuer
Trotz der sinnvollen verfahrenstechnischen Anpassung (Einführung eines Tarifs) bestehen Bedenken, ob eine rechtliche Ungleichbehandlung der juristischen Personen und damit der Grundsatz der Gleichbehandlung zu vertreten ist. Die Frage sei erlaubt, ob die Unterscheidung zwischen „unseren eigenen Gewerbebetrieben“ (CHF 876.00) und „Filialbetrieben“ (CHF 511.00) politisch sinnvoll, rechtmässig und fair ist? Die erhobene Mindeststeuer ist bis anhin nicht an die kantonale Gewinnsteuer anrechenbar. Aus PU- Sicht ist eine Verknüpfung, auch beispielsweise mit dem Vorhandensein von 50 Stellenprozenten im Kanton, denkbar. Damit würden reine Briefkastenfirmen und Steuerdomizile ohne volkswirtschaftlichen Nutzen weiterhin mindest- und gewinnbesteuert werden, das tatsächlich produzierende Gewerbe aber entlastet.
Weiterer Handlungsbedarf besteht
Unsere Regierung hat vom 1. Ranking-Platz als freiheitlichster Kanton der Schweiz erfreut Kenntnis genommen. Allerdings sehen die Parteiunabhängigen AR bei einigen Steuern durchaus eine wenig freiheitliche Haltung. Sei dies bei der bisherigen Praxis bei Mindestbesteuerung von juristischen Personen, dem Bezug von Kapitalleistungen bei der Vorsorge, der Vermögens- und Grundstücksteuer oder der aktiven Beseitigung von Schwelleneffekten. Eine Vereinfachung der gesamten Steuerkonstruktion hätte einen positiven Einfluss auf die Ausgaben für die Einkommensermittlung, führte zu einer tieferen Staatsquote und bedeutete weniger bürokratischen Aufwand für unsere Steuerpflichtigen.