Nach Einschätzung der PU AR bewegt sich das Kantonale Geldspielgesetz thematisch im Spannungsfeld zwischen einerseits dem Anspruch auf Sicherstellung des staatlichen Monopols und den daraus resultierenden Einnahmen und andererseits dem Schutz Einzelner vor möglichen negativen Auswirkungen des Spielens um Geld.
Die Berücksichtigung dieser Anliegen verlangt nach Kompromissen, die im vorliegenden Gesetzentwurf nicht durchgehend geglückt sind. Für die PU AR schwer nachvollziehbar ist deshalb, warum z.B. ein gesperrter Spieler zwar noch Geld setzen, aber keines mehr gewinnen kann. Gerne möchten die PU AR vom Regierungsrat wissen, warum dieser Weg gewählt wurde und ob es Beispiele gibt, bei denen eine solche Verweigerung der Gewinnausschüttung funktioniert hat.
Freiheitliches Gedankengut
Trotz der Tendenz, das staatliche Lotterie- und Spielbankenmonopol mit allen Mitteln und Massnahmen (Bsp. Netzsperren) zu schützen, muss es im Sinne von Appenzell Ausserrhoden und des Regierungsrates sein, dass Entwicklungen auch ohne eine eigene Spielbank möglich sind. Deshalb erachten die PU AR die vorgesehenen Gebühren und Abgaben als zu hoch. Obwohl von der Regierung in ihrem Bericht das traditionell freiheitliche Gedankengut in Ausserrhoden herausgestrichen wird, wird eine Praxis vorgeschlagen, die eben gerade dieses Gedankengut wenig stützt.
Offene Fragen zur Geschäftserledigung
Das eidgenössische Geldspielgesetz trat per 1. Januar 2019 in Kraft und sieht eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor. Für diese wenig aufwendige Gesetzgebung wurden seit dem Volksentscheid am 18. Juni 2018 über zwei Jahre bis zu dieser Vernehmlassung benötigt. Mit den parlamentarischen Prozessen, der Möglichkeit der Mitwirkung (Volksdiskussion) und der nötigen Publikation (inkl. Fristen zur Inkraftsetzung) wird dieses Gesetz trotzdem kaum rechtzeitig in Kraft gesetzt werden können. Die PU AR bitten den Regierungsrat, sich in Zukunft an die vorgesehenen Fristen zu halten. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Kantonsrat mangels beschlussfähigen Geschäften Sitzungen ausfallen lassen muss, obwohl es, wie vorliegend, Pendenzen und nicht eingehaltene Fristen gibt.