Änderung des Personalgesetzes

 

Parteiunabhängige Appenzell Ausserrhoden

 

 

Arlette Schläpfer
a. Kantonsrätin
Rietli
9414 Schachen b. Reute
Tel. 071 891 57 62
arlette.schlaepfer@bluewin.ch

 

 

 

 

Parteiunabhängige Appenzell Ausserrhoden
Departementsekretariat Finanzen
Regierungsgebäude
9102 Herisau

 

 

Schachen b.Reute, 28. Oktober 2015

 

 

Stellungnahme der Parteiunabhängigen Appenzell Ausserrhoden zur Vernehmlassung über die Änderung des Personalgesetzes sowie der Besoldungsverordnung, Teilrevision 2016

 

Sehr geehrte Damen und Herren
 
Mit Schreiben vom 19. August 2015 laden Sie alle interessierten Kreise zur Vernehmlassung PG und BVO, Teilrevision 2016, ein.


Gerne nehmen die Parteiunabhängigen Appenzell Ausserrhoden (PU AR) zu dieser Vernehmlassung fristgerecht wie folgt Stellung:
 
A. Ausgangslage
Das am 1.1.2008 in Kraft getretene Personalgesetz (PG) hat sich bewährt und gilt im interkantonalen Vergleich als fortschrittlich. Mit der Teilrevision sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um gesellschaftspolitische Veränderungen zu antizipieren, demographische Entwicklungen in Berufs- und Lebensphase zu berücksichtigen sowie eine leistungsdifferenzierte Lohnpolitik sicherzustellen und Arbeitszeitmodelle etc. weiter zu entwickeln.
 
Wie sich gezeigt hat, bedürfen der Spitalverbund (SVAR ) und die AR Informatik AG (ARI) dringend einer klaren Regelung. Dies soll durch eine Entflechtung der selbständigen Organisationen mit klaren Aufgaben und Kompetenzen erreicht werden. Letztere sollten mit der Teilrevision von PG und BVO jedoch für alle selbständigen und unselbständigen Anstalten und Betriebe geregelt werden.
 
Die im Zusammenhang mit dem PG stehende Besoldungsverordnung (BVO) und div. Andere Verordnungen und Reglemente müssen ebenfalls angepasst werden.
 
B. Erwägungen
B. 1. Bemerkungen
Die PU AR teilen die Ansicht der Projektleitung und begrüssen, dass die BVO gleichzeitig mit dem PG in die Vernehmlassung gegeben wird. Sie hoffen, dass spätestens auf die 2. Lesung im KR auch der Entwurf der angepassten regierungsrätlichen Personalverordnung und der relevanten Reglemente vorliegen.
 
C. Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf PG vom 14.8.2015, 1100.204, Beilage 4
Der detaillierte Bericht ist, wie die ganze Vorlage, klar und verständlich abgefasst, sehr gut strukturiert, übersichtlich und leserfreundlich. Was die PU AR besonders schätzen ist, dass der Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen innerhalb der Synopse untergebracht ist. Wertvoll sind auch die in einer Liste zusammengefassten Neuerungen im Personalrecht ab 1.1.2008, wie Anhörungs- und Mitwirkungsrecht der Sozialpartner (Art. 7), ordentliche Pensionierung gem. AHV-Gesetz (19), Umbau Lohnsystem mit Leistungskomponenten (34), Zulagen für ausserfamiliäre Kinderbetreuung (36), Dienstaltersgeschenke (47), längere Feriendauer (49) und Mitarbeitendengespräch (55). Ebenso ist die Umsetzung des Personalleitbildes aufgeführt.
 
Der Weiterentwicklung Personalrecht SVAR seit 2012 sind separate Kapitel gewidmet und Handlungsbedarf wird aufgezeigt. Bei der „Neuen Systematik Personalrecht KVAR und selbständige Anstalten ab 2017“ fällt auf, dass nur SVAR und ARI aufgeführt sind. Andere selbständige Anstalten und Betriebe wie Assekuranz, AHV, PK sind nicht erwähnt.
Die Mitglieder des paritätisch zusammengesetzten Projektleitungsausschusses sind in der Projektorganisation der Teilrevision von PG und BVO namentlich aufgeführt. Transparenz, die von den PU AR begrüsst wird. Ebenso der Überblick über die wichtigsten Änderungen mit Begründung, die in den nachfolgenden „Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des PG“ noch präzisiert werden.
Anschliessend werden die Auswirkungen erörtert, wobei sich nähere Ausführungen erst nach der Vernehmlassung aufgrund der Stellungnahme der Gemeinden machen lassen. Speziell wird zu prüfen sein, ob und wie weit die Anstellungsverordnung Volksschule an die Teilrevision PG anzupassen und schliesslich durch den KR zu ergänzen ist. Speziell wird hier der Vaterschaftsurlaub erwähnt. Dieser und andere Änderungen des Personalrechts sollen keine budgetrelevanten Mehrkosten nach sich ziehen, was die PU AR aber bezweifeln.
 
D. Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen
Die PU AR gehen insbesondere auf die wesentlichen Änderungen in der Synopse im „Entwurf PG und Entwurf BVO Revision 2016, Stand 14.8.2015 - Vernehmlassungsversion“ gegenüber dem „Geltenden Recht“ ein.
 
D. 1. Personalgesetz (PG) 142.21 vom 24. Oktober 2005, eingeführt per 1.1.2008 (Stand 1. Januar 2015), 1100.204 Vernehmlassung, Beilage 1

Art. 2

Abs. 1

 

Abs. 2

Geltungsbereich
Präzisierung: Nötige Fremderlasse sollen für ALLE selbständigen Anstalten (wie SVAR, ARI, PK,         Assekuranz, AHV, etc.) angepasst werden.
Die PU AR begrüssen die klare Regelung. Art. 2 (neu)


Art. 6

Abs. 1

Grundsätze und Ziele der Personalpolitik
„Der Kanton bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvollen und wirtschaftlich        tragbaren Personalpolitik.“ Die PU AR appellieren, den letzten Punkt nicht ausser Acht zu lassen.


Art. 8

Abs. 1

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers (neu)
Kommentar zur Einführung des neuen Begriffs „Anstellungsbehörde“ mit Unterscheidung zum Begriff   „Arbeitgeber“ und Präzisierung im Glossar Beil. 3 sind klar verständlich, müssen aber für ALLE              selbständigen Anstalten konsequent angepasst werden.


Art. 9

Abs. 1...)

Anstellungsbehörden (neu)
Einfügen: Der RR soll zuständig sein für Anstellung und Kündigung des Ratschreibers (im zu                erstellenden KR-Gesetz wird der KR wohl eine eigene Stelle erhalten).


Art. 10

Abs. 1 a)

Abs. 1 b)

 

 

 

Abs. 4

Wahlbefugnisse Kantonsrat (neu)
Streichen: „des Ratschreibers ...“ (siehe Art. 9.1...)
Frage: Wer ist Leiter/Leiterin des Parlamentsdienstes? Die PU AR gehen davon aus, dass dies abhängig ist vom zu erschaffenden Kantonsratsgesetz.
Bemerkung: In der letzten Zeile müsste (gem. Art. 9b bis) konsequenterweise statt „Ratschreiber“          Leitung der Dienste der Kantonskanzlei stehen.
Streichung des Satzes: „Wird der oder die Angestellte nicht wiedergewählt und hat sie oder er die        Funktion während mindestens 4 Jahren ausgeübt, wird eine Austrittsleistung in der Höhe eines halben Jahreslohnes gewährt; Art. 25 Abs. 2 ist anwendbar.“ – Keine goldenen Fallschirme.


Art. 19

Abs. 3

Ordentliche Pensionierung
Die PU AR begrüssen, dass die demographische, arbeitsmarkt- und gesundheitspolitische Entwicklung berücksichtigt wird und das Arbeitsverhältnis bis zum 70. Altersjahr verlängert werden kann (analog Pensionskasse AR).


Art. 27

Abs. 3

Formelles
„Arbeitgeber“ ist durch „Anstellungsbehörde“ zu ersetzen


Art. 28

Abs. 1

Missbräuchliche Kündigung
„Arbeitgeber“ ist durch „Anstellungsbehörde“ zu ersetzen


Art. 29

Abs. 1

Kündigung zur Unzeit
„Arbeitgeber“ ist durch „Anstellungsbehörde“ zu ersetzen


Art. 34

Bestimmung des Lohnes


Abs. 1

Statt „Die Angestellten haben Anspruch auf einen angemessenen Lohn. Die Höhe des Lohnes richtet sich nach der Funktion und den individuellen Eigenschaften der Angestellten wie namentlich Qualifikation, Ausbildung, Leistung und Erfahrung.“
Neu: „Die Angestellten haben Anspruch auf einen angemessenen Lohn. Die Höhe des Lohnes richtet sich nach der Funktion und der individuellen Qualifikation der Angestellten wie namentlich Ausbildung, Leistung und Erfahrung.“


Abs. 2

Statt „Die Angestellten haben bei vergleichbarer Ausbildung, Erfahrung oder Leistung Anspruch auf      gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ Neu: „Die Angestellten haben bei vergleichbarer    Ausbildung, Erfahrung und Leistung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.“


Art. 35

Abs. 1

Anpassung des Lohnes
Kommentar ist hier entscheidend, und deshalb können die PU AR den Änderungen zustimmen


Art. 47

Dienstaltersgeschenke (bisher)
Bemerkung: Diese sind mit ⅟12 Jahreslohn oder 4 Wochen Ferien nach jeweils 10,20,30,40                  Dienstjahren sehr grosszügig geregelt (z.B. gegenüber Treueprämie SG:
Nach 10 u.15 Jahren ½ und nach 25 J. ein Monatslohn; oder als Ferienbezug wenn dem keine            betrieblichen Gründe entgegenstehen.)


Art. 47

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

Abs. 5

 

Abs. 6

Dienstaltersgeschenke (neu)
Ganzen Artikel wie folgt ändern:
Angestellte erhalten nach Vollendung des 10., 20., 30. und 40. Dienstjahres als Anerkennung ein         Dienstaltersgeschenk.
Es beträgt nach Vollendung des 10. Dienstjahres entweder 10 Arbeitstage bezahlter Ferien oder 1/24 des Jahreslohns.
Es beträgt nach Vollendung des 20., des 30. und des 40. Dienstjahres entweder 20 Arbeitstage bezahlter Ferien oder 1/12 des Jahreslohns.
Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenkes bemisst sich nach dem durchschnittlichen                Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre.
Die vorgesetzte Stelle entscheidet, ob das Dienstaltersgeschenk in Form von Ferien bezogen werden kann, wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere.


Art. 48

Abs. 1

Leistungen im Todesfall
Einfügen: „an die hinterbliebene Lebenspartnerin oder an den hinterbliebenen Lebenspartner (analog Pensionskasse AR)“. Die PU AR nehmen an, dass die Regelung dieses Verhältnisses übersehen wurde.


Art. 54

Abs. 2

Urlaub im Besonderen (bisher)
Ergänzung: „Für längere internationale Einsätze kann Angestellten bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden.“


Art. 54a

Vaterschaftsurlaub (neu)
Ganzen Artikel streichen
Bemerkung: Die PU AR meinen, dass es nicht an unserem Kanton liege, in Sachen                                         Vaterschaftsurlaub gesamtschweizerisch eine Vorreiterrolle einzunehmen. Dies angesichts der angespannten Finanzsituation und des rekordtiefen Selbstfinanzierungsgrades, wie auch in Anbetracht der bereits grosszügigen Regelung von z.B.

  1. Dienstaltersgeschenken (s. Art. 47 PG)
  2. Ferien von 25 Arbeitstagen bis 50 J., danach 30 Arbeitstage (Art. 49 PG)
  3. Familien- und betreuungsbezogenen Ereignissen inkl. der (neu) bis zu 2 gewährten Brückentagen (Art. 52 PG – Art. 18 PGV)
  4. Bezahltem Urlaub für längere internationale Einsätze (Art. 54 2)
  5. Aus- und Weiterbildung bis zu 5 bezahlten Arbeitstagen
  6. Bis zu 10 bezahlten Urlaubstagen für Behördentätigkeit (Art. 65 PG, Art. 34 PGV)
  7. Sowie der neu auszuzahlenden Überstunden für Angestellte in Gehaltsklassen 11-15 (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 PG) – bisher 3 bis 6 h/mtl. inbegriffen (Art. 31 e1 PGV)

Die PU AR sind deshalb grossmehrheitlich der Ansicht, Art. 54a sei ersatzlos zu streichen. Falls dies    nicht erfolgt, wären Fragen zu klären, wie z.B. wie der Vaterschaftsurlaub bei Adoption (auch von          Kindern verschiedenen Alters und Erwachsenen) gehandhabt würde.

 

Eventualiter zu Art. 54 a:


Art. 54a

Vaterschaftsurlaub (Änderung)
 „Ein Angestellter hat Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von fünf Arbeitstagen innerhalb von    vier Monaten nach der Geburt, wenn er im selben Haushalt mit der Familie lebt“.


Art. 64a

Gesundheits- und Case-Management
Die PU AR begrüssen dieses wichtige Instrument zur Vorsorge und Wiedereingliederung der                Angestellten, möchten aber wissen, wieviel das Gesamtpaket kostet.


Art. 68

Abs. 1

Datenschutz und Datenbearbeitung (neu)
Ergänzung: „Über jede Angestellte und jeden Angestellten wird ein Personaldossier geführt, welches    alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wesentlichen Informationen enthält. Es besteht jederzeit persönliches Einsichtsrecht.“


Art. 69

Abs. 2

Titel fehlt
Ergänzung: Vorgelagert zu a) gibt es noch den schriftlichen Verweis


Art. 69 bis

Ombudsstelle
Ergänzung: Die PU vermissen eine Regelung zur Ombudsstelle


5. Abschnitt: Rechtsschutz
Redaktionelle Änderung: Titel weglassen, ist obsolet.

Art. 70

Abs. 3

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
Die PU AR schlagen vor zu prüfen, ob Abs. 3 vor Abs. 2 einzusetzen sei, um einen abrupten Übergang zu vermeiden. Ferner sollten gewisse Ausführungen vom Kommentar ins PG bzw. PGV übernommen werden.


Art. 74 ff

Aufhebung bisherigen Rechts
Präzisierung: Aufhebung soll für ALLE selbständigen Anstalten, nicht nur für SVAR ausgeführt und      präzisiert werden.


D. 2.

Besoldungsverordnung (BVO) 142.211 vom 30. Oktober 2006, eingeführt per 1.1.2008 (Stand 1. Januar 2015), 1100.204 Vernehmlassung, Beilage 2


Art. 3

Abs. 6

Allgemeine Bestimmungen
Die PU AR pflichten bei, dass neben Lohnzahlungen und Honoraren von Dritten, künftig auch               Sitzungsgelder und dgl. dem Arbeitgeber abzuliefern sind, und sie begrüssen die klare Regelung.


Art. 14

Abs. 1

Dienstaltersgeschenke
Die PU AR erachten die neue Regelung als administrativ sinnvoll und begrüssen, dass das                  Personalamt die Federführung und Kontrolle übernimmt.


Art. 20

Abs. 1

Lohnbestimmung für Polizeiangehörige
Die PU AR schlagen vor, die Polizeiangehörigen a) bis f) eine Lohnklasse höher einzustufen, was die Gewinnung von Aspiranten bis Feldweibeln erleichtern und deren Arbeitszufriedenheit erhöhen würde.


Art. 24

Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen
Dieser Artikel bezüglich geltender Lohnbestimmungen „ab dem 1. August 2010“ kann aufgehoben        werden, da die Übergangsbestimmung zu PG/BVO seit 1.1.2008 in Kraft ist.


E. Schlussbemerkungen
Lobend zu erwähnen sind die auch in der BVO prägnant erklärten „Wichtigsten Änderungen“ und die ausführlichen Erläuterungen, wobei Doppelspurigkeiten und Wiederholungen in den beiden Vorlagen unumgänglich sind.
 
Die PU AR erachten diese Vernehmlassung als vorbildliche Vorlage, und es wäre zu wünschen, dass künftige Vernehmlassungen in einem ähnlichen Kleid daherkämen. – Vielen Dank!
 
Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die wohlwollende Aufnahme unserer Anliegen und die Berücksichtigung unserer Eingaben in der Vorlage zuhanden des Kantonsrats.


Mit freundlichen Grüssen
Parteiunabhängige Appenzell Ausserrhoden

 

 

sig. Arlette Schläpfer, Verantwortliche Vernehmlassungen
Arbeitsgruppe der PU AR: a.KRP Edith Beeler, KR Katharina Nef, a.KR Arlette Schläpfer, KR Jürg Wickart, KR Alfred Wirz