Stellungnahme der Parteiunabhängigen Appenzell Ausserrhoden (PU AR) zur VernehmlassungSteuergesetz, Teilrevision 2019 (StG Rev 19)

 

Parteiunabhängige Appenzell Ausserrhoden

 

 

Arlette Schläpfer
Verantwortliche Vernehmlassungen
Rietli 1
9411 Schachen b. Reute
Tel. 071 891 57 62 arlette.schlaepfer@bluewin.ch

 

 

 

 

Departement Finanzen
Regierungsgebäude
9102 Herisau

 

 

 

Schachen b. Reute, 22. Juni 2017

 

 

Stellungnahme der Parteiunabhängigen Appenzell Ausserrhoden (PU AR) zur Vernehmlassung
Steuergesetz, Teilrevision 2019 (StG Rev 19)

 

Sehr geehrte Damen und Herren


Mit Schreiben vom 20. April 2017 laden Sie alle interessierten Kreise zur Vernehmlassung ein.
Gerne nehmen die Parteiunabhängigen Appenzell Ausserrhoden (PU AR) zu dieser Vernehmlassung fristgerecht Stellung.

 

Erläuternder Bericht
Der Bericht ist sehr ausführlich und gut strukturiert abgefasst. Die zahlreichen Beispiele und Verweise tragen zum besseren Verständnis bei, und mit der Aufstellung zu den finanziellen Auswirkungen wird soweit möglich Klarheit über die zu tragenden Lasten geschaffen.


A. Ausgangslage
Seit den letzten Änderungen des Steuergesetzes auf 2013 wurden zahlreiche Bundesgesetze erlassen, die eine Anpassung im kantonalen Steuergesetz nötig machen. Ebenso sind Bundesgerichtsentscheide zu berücksichtigen, und es besteht auch kantonaler Änderungsbedarf.
Nachvollzug aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften besteht vor allem bei den Aus- und Weiterbildungskosten, der Pauschalbesteuerung - welche das Ausserrhoder Stimmvolk 2012 abgeschafft hat - sowie bei der Quellensteuer.
Kantonaler Anpassungsbedarf ist gegeben beim Kinderabzug – dem Kernstück dieser Vorlage. Die Aus- und Weiterbildungskosten werden dem Bundesrecht angepasst, und mit der Erhöhung des Kinderabzugs kann bereits ein Anliegen der im Raum stehenden „Volksinitiative für mehr Steuergerechtigkeit“ erfüllt werden. Ferner soll dem Steuerge-heimnis und Datenschutz besser Rechnung getragen werden, indem das umfassende Einsichtsrecht der Gemeinden in sämtliche Steuerakten eingegrenzt wird. Dieses wurde ihnen mit der Totalrevision des Steuergesetzes per 1.1.2001 gewährt und soll nun auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Notwendige beschränkt werden. Ferner soll die Besteuerung der Gratisaktien sowie der „übrigen Sozialabzüge“ im internationalen Verhältnis geregelt werden.

 

B. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Die Ausführungen zu den angepassten Artikeln sind klar und prägnant und erleichtern die Arbeit. Die PU AR äussern sich gerne zur Anpassung einzelner Artikel in der Synopse, so-weit sie nicht durch Bundesrecht etc. vorgegeben sind, wie folgt:

 

1. Teil: Staatssteuern (1.)

2. Besteuerung natürlicher Personen (1.2.)
Die Steuerpflicht
Art. 10 VII. Familienbesteuerung
Die PU AR regen an, sich als Grundsatzfrage Gedanken zur Einzelbesteuerung zu machen.


A. Einkommenssteuer
Art. 21 Selbständige Erwerbstätigkeit; a) Grundsatz
Abs. 4 Die PU AR begrüssen die Präzisierungen unter lit. a-c). Abs. 4 muss noch dem neusten Entscheid des Bundesparlaments angepasst werden.

 

Art. 26 7. Übrige Einkünfte
Abs.1e) Die Steuerfreigrenze für „Lotteriegewinne“ dürfte aus Sicht der PU AR höher angesetzt werden (auf Fr. 5‘000- 10‘000 anstelle der präzisierten 1‘000).


Art. 27 II. Steuerfreie Einkünfte
Abs.1k) analog Art. 26; Abs.1e)
Abs.1l) neu: Übernahme aus den „Weisungen über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativ-, Exekutiv-, Judikativ- und Verwaltungsbehörden, Schulbehörden des Kantons und der Gemeinden sowie der staatlich anerkannten Kirchen“ vom 27.11.2012.


Art. 30 3. Selbständige Erwerbstätigkeit; a) Allgemeines
Abs. 3 Die Präzisierungen zum nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand, wie Bestechungsgelder etc., unter lit. a-d) erachten die PU AR unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt.


Art. 31 b) Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen

Abs.1a) Die Spezifizierung der Abschreibungen heissen wir ebenfalls gut.

 

Art. 35 5. Allgemeine Abzüge
Abs.1g) Die PU AR plädieren für deutlich höhere Abzüge für die „Krankenkassenprämien etc.“ in Verbindung mit konsequenter Berücksichtigung der IPV und voller Kompensation der Steuerausfälle über den Tarif oder Steuerfuss.

 

Art. 38 IV. Sozialabzüge
Abs.1a) 1. Die PU AR unterstützen die Entlastung der Familien über Kinderabzüge. Um sich weiter als familienfreundlicher Kanton zu profilieren, regen wir an, noch einen Schritt weiterzugehen und sich dem Kanton St. Gallen anzugleichen. Das heisst, statt der vorgesehenen Erhöhung von Fr. 5‘000 auf 6‘500, schlägt die PU AR eine Anhebung auf Fr. 8‘000 vor; dies mit voller Kompensation.
Abs.1a) 2. Korrektur: … unter der elterlichen Sorge oder (statt und) Obhut der steuerpflichtigen...

 

C. Vermögenssteuer

Art. 47 5. Unbewegliches Vermögen; a) Grundsatz
Abs. 2 Die PU AR erachten die vorliegende Lösung als nicht bürgerfreundlich. Ein Zuschlag zum amtlichen Verkehrswert von 80% erscheint uns als zu hoch angesetzt. Und wir empfehlen, die Verpflichtung, den amtlichen Verkehrswert zeitnah vorzulegen, ins Gesetz aufzunehmen.

 

D. Zeitliche Bemessung
Art. 56 Begründung und Auflösung der Ehe
Abs.1-3 Wie bereits unter Art. 10 angeregt, sähen die PU AR Vorteile in der Einzelbesteuerung.

 

3. Besteuerung juristischer Personen (1.3.)
A. Steuerpflicht
Art. 62 IV. Steuerausscheidung
Dass die Vorschriften im Rahmen der Anpassung ans Bundesgesetz aus der Verordnung ins Gesetz überführt werden, begrüssen die PU AR.


B. Gewinnsteuer
Art. 83 6. Vereine, Stiftungen und übrige juristischen Personen
Abs.1-2 Die PU AR befürworten die einheitliche Regelung und die Erhöhung des Steuerfreibetrages von Fr. 5‘000 auf 20‘000. Uns fehlt aber eine Definition für „übrige juristische Personen“.


D. Zeitliche Bemessung

Art. 96 Minimalsteuer
Abs. 1 Die PU AR verweisen auf ihre Bemerkungen zu Art. 47, Abs. 2 bezüglich des Zuschlags zum Verkehrswert und zeitnaher Schätzung.


4. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen (1.4.)
A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
Art. 103 VI. Nachträgliche ordentliche Veranlagung; 1. Obligatorisch
Abs. 1-5 Die PU AR sind mit den Anpassungen einverstanden und bewerten die Präzisierungen und Gleichbehandlung mit ordentlich Besteuerten als positiv.


5. Grundstückgewinnsteuern (1.5.)
Die Präzisierungen und geringfügigen Anpassungen werden von den PU AR mitgetragen.

 

7. Verfahrensrecht (1.7.)
B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 157 Akteneinsicht
Abs. 4 Die PU AR sehen es nicht als zweckmässig, das Akteneinsichtsrecht ersatzlos zu streichen. Den Gemeinden soll ein (unverzügliches) Auskunftsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zugestanden werden.


C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
Die Präzisierungen und Umformulierungen tragen zur Verständlichkeit bei und werden von den PU AR begrüsst.

 

F. Änderung rechtskräftiger Entscheide
Art. 189 I. Revision; 1. Voraussetzungen
Abs. 2 Die PU AR stimmen den Präzisierungen zu.


Art. 195 3. Kosten und Haftung
Abs. 2 Die ergänzende Präzisierung, dass auch Vorempfänge der Nachsteuer unterstehen befürworten die PU AR.

 

8. Steuerbezug, Steuersicherung und Steuererlass (1.8.)
A. Steuerbezug
Art. 203 I. Behörde

 

Abs. 1 Die PU AR haben nichts dagegen, wenn die Grundstückgewinnsteuer ebenfalls durch die kantonale Steuerverwaltung bezogen wird, sofern die Abrechnungen auch monatlich erfolgen.


Art. 206 IV. Ausgleichszinsen
Die PU AR stimmt den Änderungen zu.


Art. 208a) Zahlungserleichterungen
Abs. 1-3 Der erläuternde Bericht zeigt die Vorteile des neuen Art. 208 a) für alle Beteiligten deutlich auf. Dieser Regelung stimmen die PU AR zu; ebenso der Übernahme von
Abs. 4 aus der Verordnung ins Gesetz.


B. Steuersicherung
Art. 221 Pfandrecht an Grundstücken
Abs. 6 Die Auskunftserteilung an den Verkäufer ist nahvollziehbar und wird von den PU AR gebilligt.


C. Steuererlass
Art. 222 I. Voraussetzungen
Abs. 1 Die Präzisierung wird im Bericht ausführlich erläutert.
Abs. 2-5 Die PU AR nehmen ebenfalls zustimmend zur Kenntnis, dass die Ergänzungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften teils aus der Verordnung ins Gesetz überführt werden.


2. Teil: Steuern der Gemeinden und von Körperschaften ( 2.)


3. Kapitel: Strafsteuerrecht (3.)

2. Strafverfahren (3.2.)
Art. 260 4. Strafverfolgungsverjährung
Abs. 1a) Bei Verletzung von Verfahrenspflichten wird die Verjährung von 2 auf 3 Jahre angehoben und bei versuchter Steuerhinterziehung von 4 auf 6 Jahre. Diese Anpassungen des DGB und des StGB wurden vom Bundesrat per 1.1.2017 in Kraft gesetzt.


3. Steuervergehen (3.3.)
Art. 269 Steuerbetrug
Abs. 1) Die PU AR begrüssen die Präzisierung der maximalen Bussenhöhe auf Fr. 10‘000 bei bedingter Strafe.


4. Teil: Schlussbestimmungen

 

Art. 285c) 11. Gratisaktien, Gewinnwerterhöhungen und dergleichen.
Abs. 1 Der Übergangsbestimmung und Gleichschaltung mit Bundesrecht stimmen die PU AR zu.

 

C. Auswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen
Die Berechnungen in den verschiedenen Beispielen und die Grafiken, wie auch der Vergleich mit den relevanten Nachbarkantonen sind aufschlussreich und werden geschätzt.
Allerdings können sich die statistischen Berechnungsgrundlagen aus dem Jahr 2013 bis zur anvisierten Inkraftsetzung der Teilrevision im 2019 massgeblich ändern. Zumal die im Trend stehende Zunahme der Ausbildungen auf Tertiärstufe wohl auch in Ausserrhoden steigen dürfte.
Die PU AR verlangen eine volle Kompensation der Steuerausfälle, entweder über den Tarif oder über den Steuerfuss. Der Kanton kann sich keine weiteren Steuerausfälle leisten.


Schlussbemerkungen
Die PU AR erachten diese Vernehmlassung als fundierte, gut leserliche Vorlage, wofür wir Ihnen danken. Besonders geschätzt werden auch die Unterlegung mit Fakten und die vielen Beispiele, welche Klarheit schaffen. Wir werten die ausführlichen Erläuterungen und die Gliederung der Unterlagen, welche zum effizienten Arbeiten beitragen, als positiv. Noch effizienter wäre es, wenn die Stellungnahme direkt aus Synopse erarbeitet werden könnte.
Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die wohlwollende Aufnahme unserer Anliegen und die Berücksichtigung unserer Eingaben in der Vorlage zuhanden des Kantonsrats.

 

 

Freundliche Grüsse
Parteiunabhängige Appenzell Ausserrhoden

 

 

 

sig. Arlette Schläpfer, Verantwortliche Vernehmlassungen

Arbeitsgruppe der PU AR: a.KRP Edith Beeler, KR Heinz Mauch, KR Käthi Nef, a.KR Arlette Schläpfer, KR Alfred Wirz