Stipendiengesetz

 

Parteiunabhängige Appenzell Ausserrhoden

 

 

Arlette Schläpfer
a. Kantonsrätin
Rietli
9414 Schachen b. Reute
Tel.  071 891 57 62              
arlette.schlaepfer@bluewin.ch

 

 

Schachen b. Reute, 12. Mai 2016

 

 

Stellungnahme der Parteiunabhängigen Appenzell Ausserrhoden zur Vernehmlassung

 

Totalrevision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)

 

Sehr geehrte Damen und Herren
 
Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 laden Sie alle interessierten Kreise zur Vernehmlassung ein.
 
Gerne nehmen die Parteiunabhängigen Appenzell Ausserrhoden (PU AR) zu dieser Vernehm¬las¬sung fristgerecht Stellung. Wie an der KRS vom 21.03.2016 bzgl. der Teilrevision Personalgesetz und bereits schon früher formuliert, platzieren wir auch an dieser Stelle, dass die Stellungnahmen der an der Vernehmlassung Teilnehmenden in der Vernehmlassungsauswertung artikelweise zusammengefasst werden.

A.

Ausgangslage

Das geltende Stipendiengesetz wurde am 24.04.1988 beschlossen und am 24.09.2007 im Kontext des neuen NFA geändert. Aufgrund der Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) vom 18.03.2013 ist Appenzell Ausserrhoden verpflichtet, die notwendigen Anpassungen des kantonalen Rechts innerhalb von fünf Jahren vorzunehmen.


B.

Erwägungen


B. 1.

Bemerkungen
Der veränderten Bildungslandschaft muss Rechnung getragen werden. Der Anteil an der Wohnbevölkerung mit Abschluss auf der Tertiärstufe ist in Appenzell Ausserrhoden zwischen 2000 und 2013 von 19 auf 27 % angestiegen. Dieser Entwicklung muss mit einem zeitgemässen Stipendiengesetz Rechnung getragen werden.
Damit der Bund Appenzell Ausserrhoden für die Aufwendungen im Stipendienbereich Beiträge ausrichten kann, gilt es gewisse Bestimmungen des Bundesgesetzes in diese Vorlage einfliessen zu lassen.


C.

Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)
Der Bericht ist kurz und klar abgefasst, übersichtlich und mit praxisnahen Beispielen verständlich unterlegt.


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz


Abs. 1

Die PU AR begrüssen grundsätzlich den Subsidiaritätsgrundsatz.

  • Der Begriff Gesetzlich Verpflichteter ist im Kommentar auszuführen.
  • Inwieweit werden Konkubinatsverhältnisse, eheähnliche Partnerschaften und eingetragene Partnerschaften dabei berücksichtigt?
  • Der Artikel ist gemäss Interkantonaler Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 entweder zu ergänzen mit „oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter“, oder Art. 3 der Vereinbarung im Wortlaut zu übernehmen.

Art. 2

Zweck


Abs. 1

Zustimmung.


Abs. 2

Zustimmung.
Korrektur im Kommentar und damit in der Auslegung:  Der Kommentar im Bericht bzw. das Vorhaben, dass angemessene Abzüge bei der Wahl der nicht kostengünstigsten Variante gemacht werden können, wird begrüsst. Die Kann-Formulierung muss aus unserer Sicht aber unbedingt eliminiert werden, da sonst allen Begehrlichkeiten Tür und Tor geöffnet sind.


Art. 3

Begriffe
Die Begriffe sind verständlich erklärt.
Bereits an dieser Stelle stellen wir die Fragen zur erwähnten Verzinsung: Wie hoch fällt eine Verzinsung bei Darlehen aus? An welchen Marktwerten wird diese angebunden? Die versprochene Verordnung auf die 2. Lesung muss vorliegen, um diesen Artikel abschliessend beurteilen zu können.


2. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 4

Grundsatz


Abs. 1

Einverstanden mit Wortlaut des Artikels sowie den entsprechenden Fussnoten, welche notwendig sind.


Art. 5

Beitragsberechtigte Ausbildungen


Abs. 1

Zustimmung.


Abs. 2

Eine Frage stellt sich uns: Ein Repetent wiederholt ein Semester oder muss eine Prüfung am Schluss der Ausbildung ohne Schulbesuch wiederholen.  Erhält er dafür Stipendien?


Abs. 3

Klärend und deshalb Zustimmung.


Abs. 4

Zustimmung.


Abs. 5

Siehe auch unsere Bemerkungen und Kommentar zu Art. 2, Abs. 2. Dieser beschreibt explizit die Möglichkeit einer Beitragskürzung – aber wiederum wird die Möglichkeit als Kann-Formulierung dargestellt und ist damit zu wenig bindend.
Auf angemessen soll verzichtet werden, da dies nichtssagend, überflüssig ist.


Art. 6

 

Erst- und Zweitausbildung


Abs. 1

Der Kommentar erklärt die stufenweise Aneinanderreihung der Ausbildungen. Die Frage muss hier präzisierend gestellt werden, wie es sich mit der Zeitfolge verhält – auch wenn von keiner unmittelbaren Aneinanderreihung gesprochen wird.
Beispiel: Angenommen, jemand arbeitet mehrere Jahre nach der Grundbildung zur Fachangestellten Gesundheit auf dem erlernten Beruf. Weiter folgt eine mehrjährige, z.B. 10-jährige Familienpause, und erst dann soll nach vielen Jahren Abstand nach dem Lehrabschluss die Höhere Fachschule oder das Fachhochschulstudium zum  Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit absolviert werden. Stipendienberechtigung sinnvoll?
Wir regen deshalb trotzdem eine zeitliche Klärung an.


Abs. 2

Zustimmung.


Art. 7

Form der Beitragsgewährung


Abs. 1

Zustimmung.


Abs. 2

Zustimmung. Was könnten die Ausnahmen sein, welche der Regierungsrat festlegt?


Abs. 3

Zustimmung.


Art. 8

Dauer der Beitragsgewährung


Abs. 1/2

Zustimmung, da sinnvoll.


Art. 9

Wechsel der Ausbildung vor Abschluss


Abs. 1

Zustimmung. Was sind begründete Fälle? angemessen ist wiederum zu streichen.


Abs. 2

Zustimmung.


Art. 10

Finanzieller Bedarf


Abs. 1

Dieser Artikel kann erst bei Vorliegen der Verordnung (2. Lesung) beurteilt werden. Die Definition von Eigenleistung wird dabei mit Interesse erwartet.
Wiederholung zu Art. 1: Abs. 1 ist gemäss Interkantonaler Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 mit „oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter“ zu ergänzen.


3. Abschnitt: Berechnung von Ausbildungsbeiträgen

 

Art. 11

Abs. 1

Bemessungsgrundsatz
Was sagt dieser Artikel aus? Es ist eine gewisse Redundanz vorhanden.
Zum Kommentar: Primär ist als zeitliche Abfolge zu verstehen und darf nicht als die Höhe der Beiträge verstanden werden.


Art. 12

Zumutbare Eigenleistung
Dieser Artikel kann erst bei Vorliegen der Verordnung (2. Lesung) beurteilt werden. Die Definition von Eigenleistung wird dabei mit Interesse erwartet.
Das vorhandene Vermögen wird angerechnet und die beitragsberechtigte Person gemäss Kommentar mit einem Darlehen (nicht Stipendium!) unterstützt, was uns sinnvoll erscheint.
angemessen ist wiederum zu streichen.


Art. 13

Abs. 1

Abs. 2

Zumutbare Fremdleistung
Zustimmung.
Muss redaktionell überarbeitet werden, damit Aussage verstanden wird.
Das Problem von ewigen Studenten oder Jugendlichen, die nach der obligatorischen Schulzeit zu keiner Arbeit oder Ausbildung zu bewegen waren, ist mit diesem Artikel nicht gelöst, und die Eltern werden zu wenig weitreichend durch den Gesetzgeber geschützt.
Die Reduktion der zumutbaren Leistung der Eltern wird erst in der Verordnung ersichtlich.


Art. 14

Abs. 1

Berechnungsgrundlagen
Zustimmung


Art. 15

Abs. 1

Berechnung des finanziellen Bedarfs
Zustimmung, auch wenn Art. 12 und 13 noch Änderungen und Konkretisierungen (Verordnung, 2. Lesung) bedürfen.
Zum Kommentar: Der Regierungsrat kann in der Verordnung Ansätze für Eigen- und Fremdleistung festlegen. Auf die Kann-Formulierung soll unbedingt verzichtet werden.


4. Abschnitt: Gewährung von Ausbildungsbeiträgen

Art. 16

Abs. 1

 

 

 

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

Höchstansätze Stipendien
CHF 1‘000.- bzw. 1‘333.33 pro Monat für Lebenshaltungs- und Studienkosten reichen grundsätzlich nicht aus. Dass somit auf die Selbstverantwortung für die Eigenleistung der Studenten gesetzt wird, begrüssen wir.
Gemäss BFS liegen die durchschnittlich ausbezahlten Beiträge für 2014 bedeutend tiefer. Der im Kommentar abgebildete interkantonale Vergleich der Höchstansätze weicht stark von den effektiven Bezügen ab und ist daher kaum relevant.
Es werden gerne Ausführungen erwartet, wie der Betrag von CHF 4‘000.- zustande gekommen ist und wozu dieser verwendet werden soll. Besondere Aufwendungen z.B. für die Kinderbetreuung?
Abs. 3(neu) Wir erachten es als sinnvoll auch für Stipendien, wie bei den Darlehen, einen Maximalbetrag zu definieren (ewige Studenten).


Art. 17

Abs. 1

Höchstansätze Darlehen
Zustimmung, da rückzahlungspflichtig und verzinst.


Art. 18

Abs. 1

Härtefälle
Zustimmung.


5. Abschnitt: Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen und Verzinsung

Art. 19

Abs. 1/2

Abs.3

Rückerstattung von Stipendien
Zustimmung.
Die PU AR gehen davon aus, dass ein entsprechendes Controlling seitens des Dep. Bildung und Kultur bereits heute vorhanden ist.


Art. 20

Abs. 1

Rückzahlung von Darlehen
Zustimmung.


Art. 21

Abs. 1

 

 

 

 

Abs. 2

Verzinsung
Zustimmung. Wie hoch fällt eine Verzinsung bei Darlehen aus? An welchen Marktwerten wird diese angebunden? Die versprochene Verordnung auf die 2. Lesung muss vorliegen um diesen Artikel abschliessend beurteilen zu können.
angemessen ist wiederum zu streichen.

 

Beispiele von Härtefällen sollten im Kommentar erörtert werden, damit dieser Absatz nachvollziehbar und die Auslegung erleichtert wird.


Art. 22

Abs. 1

Stillstand

Zustimmung, aufgrund des erklärenden Kommentars.


Art. 23

Abs. 1

Forderungsverzicht
Auch hier gilt: Beispiele von Härtefällen sollen im Kommentar erörtert werden, damit dieser Absatz nachvollziehbar wird. Aus unserer Sicht ist ein Härtefall in jedem Fall schwerwiegend. Deshalb kann auf die
Formulierung schwerwiegend verzichtet werden.


6. Abschnitt: Verfahren

Art. 24

Mitwirkungspflichten
Zustimmung. angemessen ist wiederum zu streichen.


Art. 25

Titel

Abs. 1

Abs. 2

Datenbearbeitung und Amtshilfe
Wäre eine andere Titelsetzung sinnvoller? Z.B. Datenbeschaffung und Amtshilfe
Zustimmung, da sinnvoll.
Auf die Kann-Formulierung soll verzichtet werden.


7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 26

Vollzugsrecht
Zustimmung.


Art. 27

Teuerung
Zustimmung.


Art. 28

Übergangsbestimmungen
Zustimmung.
Redaktionell: Dieses Gesetz ist auf Gesuche anwendbar, die sich auf eine Ausbildungszeit nach dessen Inkrafttreten beziehen, und „auf Gesuche, die“ noch nicht rechtskräftig erledigt sind.


E.

Schlussbemerkungen
Wenn die Einschätzung des Departementes zutrifft und mit dem vorliegenden Stipendiengesetz vermehrt Darlehen anstelle von Stipendien ausgerichtet werden, ist dies finanzpolitisch
 
sicherlich zu begrüssen. Ob die eingestellten jährlichen Mehrkosten von Fr. 400‘000 bei einem weiteren Anstieg der Ausgebildeten im Tertiärbereich (2000-2013 von 19 auf 27 %) und damit den potentiellen Bezügern ausreichen, ist aber fraglich.
 
Es ist ausserdem zu hinterfragen, ob sich Appenzell Ausserrhoden mit dem vorliegenden totalrevidierten Gesetz explizit als bildungs- und familienfreundlicher Kanton positioniert.
Die PU AR erachten diese Vernehmlassung als fundierte, gut leserliche Vorlage und die erwähnten Beispiele tragen zum Verständnis bei. Klarheit gibt der Fragebogen mit den Schlüsselfragen zum Gesetz, die wir alle mit JA beantworten können. Besten Dank.


Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die wohlwollende Aufnahme unserer Anliegen und die Berücksichtigung unserer Eingaben in der Vorlage zuhanden des Kantonsrats.

 

Freundliche Grüsse
Parteiunabhängige Appenzell Ausserrhoden

 


sig. Arlette Schläpfer, Verantwortliche Vernehmlassungen
Arbeitsgruppe der PU AR: Maggie Frey, a.KR Arlette Schläpfer, KR Jürg Wickart, KR Stephan Wüthrich, KR Andrea Zeller

 

Anlage: Fragebogen zur Teilrevision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)