Arlette Schläpfer a. Kantonsrätin Rietli 1
9411 Schachen b. Reute
Tel. 071 891 57 62 arlette.schlaepfer@bluewin.ch
Parteiunabhängige Appenzell Ausserrhoden
Departement Inneres und Sicherheit
Schützenstrasse 1
9102 Herisau
9411 Schachen b. Reute, 2. Juni 2017
Gemeindegesetz, Teilrevision (Wählbarkeit) – Stellungnahme
Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 07. April 2017 laden Sie uns ein, in oben genannter Angelegenheit bis am 09. Juni 2017 Stellung zu nehmen. Die Parteiunabhängigen Appenzell Ausserrhoden (PU AR) nehmen gerne Stellung zu dieser Teilrevision. Für die Möglichkeit der Stellungnahme danken wir Ihnen bes- tens.
Allgemeines
Die Suche nach Behördenmitgliedern, insbesondere für Gemeindepräsidien, ist zunehmend mit grösseren Anstrengungen verbunden. Dies bringt es mit sich, dass auch Personen welche keinen Wohnsitz in der Gemeinde haben, für solche Ämter in Frage kommen.
Nach wie vor sehen wir für das Amt des Gemeindepräsidiums Vorteile bei Kenntnis und Bezug zur Gemeinde. Letztendlich entscheidet das Stimmvolk, welches die Person mit den geeignetsten Quali- täten ist.
Es macht wenig Sinn, dass insbesondere bei Wahlen mit mehreren Kandidierenden die Wohnsitz- pflicht bereits vor der Wahl gefordert ist; im Gegenteil, es führt zu „Scheinwohnsitzen“ um wählbar zu sein.
Wir befürworten klar eine Wohnsitzpflicht bei Amtsübernahme.
Der zur Vernehmlassung gelangte Vorschlag sieht die Regelung in der Gemeindeordnung vor. Wir schlagen eine Änderung zu einer kantonal geregelten und somit in allen Gemeinden einheitlichen Lösung vor.
Der Kanton AR, soll in der Teilrevision Gemeindegesetz die Bedingungen mit der Wohnsitzpflicht bei
Amtsantritt klar und einheitlich im Gemeindegesetz direkt regeln.
Zu den Artikeln
Art 5a Wählbarkeit
Artikel 5a soll neu formuliert werden.
5a 1 entscheidend bleibt, dass die zu wählende Person stimmberechtigt ist. Unterschiede ergeben sich mit der Regelung des Ausländerstimmrechtes, welches nicht in allen Gemeinden eingeführt ist
5a 2 Die Wohnsitzpflicht soll nicht in der Gemeindeordnung, sondern direkt im Gemeindegesetz de- finiert werden. (Wohnsitz spätestens bei Amtsantritt in der Gemeinde).
Im Gesetz über die politischen Rechte, Art. 4, ist der "Politische Wohnsitz" näher umschrieben und auch bestimmte Ausnahmen des politischen Wohnsitzes sind möglich. Diese Bestimmungen sollten im neu vorgeschlagenen Artikel 5a des Gemeindegesetzes berücksichtigt werden.
Frage allg. zu Art 5a: Im Gesetz über die politischen Rechte ist in Art 42 bis, die Wahlannahme/ Wahlablehnung geregelt --> Bekanntgabe vor Ende der Wahl. Wie verhält es, sich wenn eine Wahl- ablehnung bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt? „Ende der Wahl“ scheint uns keine klare Definition.
Art. 15
Wir befürworten eine direkte Wahl des Gemeindepräsidenten resp. der Gemeindepräsidentin. Bis- her musste zuerst die Wahl in den Gemeinderat erfolgen, erst dann galt auch das Präsidium als ge- wählt. Dies führte immer wieder zu Unklarheiten und Problemen bei Wahlen, insbesondere beim Erläutern des korrekten Ausfüllens der Stimmzettel.
Wir erachten es als sinnvoll, dass Präsidium und Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission der Wohnsitzpflicht unterstellt sind. Im aktuellen Aufgabenbereich der GPK ist ein Bezug zur Gemeinde und den Geschäften in den Behörden zweckmäßig.
Frage: Wäre es möglich, dass ein/e Gemeindepräsident/in und deren Ehepartner verschiedene
Wohnsitze haben und somit die Familie 2 Wohnsitze mit einem Steuersplitting innehaben?
Freundliche Grüsse
Parteiunabhängige Appenzell Ausserrhoden
sig. Arlette Schläpfer, Verantwortliche Vernehmlassungen
Arbeitsgruppe der PU AR:
KR: Erwin Ganz, Alfred Wirz und Margrit Müller,
a.KR: Edith Beeler, Rolf Germann und Max Frischknecht, Marc Rittmeyer