Stellungnahme der Parteiunabhängigen Appenzell Ausserrhoden (PU AR) zur Vernehmlassung Änderung des Gesetzes über die Pensionskasse AR, Teilrevision 2017

 

Parteiunabhängige Appenzell Ausserrhoden

 

 

Arlette Schläpfer
a. Kantonsrätin
Verantwortliche Vernehmlassungen
Rietli 1
9411 Schachen b. Reute
Tel.    071 891 57 62                  
arlette.schlaepfer@bluewin.ch

 

 

 

 

Pensionskasse AR
Kasernenstrasse 6
9102 Herisau

 

 

 

Schachen b. Reute,  3. Februar 2017

 

 

Stellungnahme der Parteiunabhängigen Appenzell Ausserrhoden (PU AR) zur Vernehmlassung
Änderung des Gesetzes über die Pensionskasse AR, Teilrevision 2017
 
Geschätzter Herr Regierungsrat und Präsident der PK AR, lieber Köbi
Sehr geehrte Frau Teta-Ender

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 laden Sie alle interessierten Kreise zur Vernehmlassung ein. Gerne nehmen die Parteiunabhängigen Appenzell Ausserrhoden (PU AR) zur Vernehmlassung über die Änderung des PK-Gesetzes fristgerecht Stellung.

Erläuternder Bericht
Der Bericht ist sehr ausführlich, verständlich abgefasst und bis ins letzte Detail klar strukturiert. Dies ist umso bemerkenswerter als die Verwaltungskommission der Pensionskasse (PK) für deren Belange und finanzielle Stabilität verantwortlich und zuständig ist.

 

A.

Ausgangslage

In Anpassung ans Bundesrecht hat der Kantonsrat per 1.1.2014 das Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) in Kraft gesetzt. Die PK ist als öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung selbständig organisiert und hat zum gleichen Zeitpunkt ein neues Vorsorgereglement erlassen. Dieses sieht unter anderem eine schrittweise Reduktion des Umwandlungssatzes (UWS) von 6,55% auf 6% bis 2020 vor und strebte durch weitere Massnahmen eine Beibehaltung der bisherigen Rentenhöhe an. Um dieses Ziel zu erreichen, machen die geringen Erträge an den Finanzmärkten und das anhaltend tiefe Zinsniveau eine weitere Senkung des UWS ab 2020 notwendig. Um diese sozialverträglich zu gestalten, wird von den bei der PK angeschlossenen Arbeitgebern eine einmalige Einlage von CHF 6 Mio. und von der PK eine solche von 10 Mio. beantragt.


B.

Erläuterungen zur vorliegenden Teilrevision

Die Zinsentwicklung unterliegt seit dem Jahr 2000 einem steten Abwärtstrend. So verschlechterte sich z.B. die Rendite der Bundesobligationen von damals 4% auf -0,6% im 2016. Um die Rentenerwartungen zu erfüllen, wäre längerfristig eine durchschnittliche Rendite aller Anlagen von 3,5% notwendig. Weil dies derzeit unwahrscheinlich scheint, ist eine  weitere Senkung des UWS ab 2020 unumgänglich.
Um deren Folgen abzufedern und die Stabilität der PK zu erhalten, schlägt die Verwaltungskommission mit der Teilrevision des PKG folgendes Massnahmenpaket vor:


1.

Schrittweise Reduktion des UWS im ordentlichen Rücktrittsalter 65 von 6% im 2020 auf 5,4% bis 2023.


2.

Erhöhung der Sparbeiträge bis Alter 42 um 1,5% und ab Alter 43 um 2,5% ( je hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vom versicherten Jahreslohn getragen)


3.

Individuelle Einlagen der Arbeitgeber zur Abfederung der mit der UWS-Reduktion verbundenen Altersrenteneinbussen bei Neurentnern und


4.

Zusätzliche individuelle Einlagen der PK zur Abfederung und Begrenzung der Renteneinbussen.


Durch diese Massnahmen und die Anpassung der Beitragspflicht von bisher 25 auf 18 Jahre erfolgt die UWS-Senkung sozialverträglich und die Renteneinbussen werden im ordentlichen Rücktrittsalter 65 maximal 3% betragen.
Die Elemente 1, 2 und 4 liegen in der Kompetenz der Verwaltungskommission. Somit sind nur die individuellen Einlagen der Arbeitgeber (Pkt. 3) Gegenstand der PKG-Teilrevision durch Einschub eines neuen Artikels 17 a).
Die Einlage der PK (Pkt. 4) zielt vor allem auf eine Gleichbehandlung aller Destinatäre ab und wird über max. 5 Jahre den individuellen Sparguthaben vor allem der Jahrgänge 1958 bis 65 zugutekommen, damit auch deren Altersrenten mindestens 97% der bisher erwarteten Höhe erreichen. Damit soll verhindert werden, dass 3-4 Jahrgänge früher in Pension gehen um einer erneuten UWS-Senkung zu entgehen. Denn wer eine Rente bezieht oder sich das Kapital hat auszahlen lassen, ist von den Senkungen des Umwandlungssatzes etc. nicht betroffen.

C.

Folgen für Versicherte, Arbeitgeber, Kanton und PK AR

Versicherte haben höhere Sparbeiträge zu leisten; PK-Beitritt neu bereits ab 18 Jahren. Höchste Altersrenteneinbussen der Jahrgänge 1957-65 max. 3%.
Arbeitgeber zahlen höhere Sparbeiträge, analog der Arbeitnehmerbeiträge. Einmaleinlage per 1.1.2018 gemäss Art. 17a) von max. CHF 6 Mio. oder CHF 1‘333 pro Destinatär. Der Quervergleich zeigt für die PK des Kantons SG Einlagen von 6‘722, Stadt SG 27‘485, Winterthur 22‘565, Kanton ZH 18‘581 pro Destinatär.
Für den Kanton beläuft sich diese Einmaleinlage auf CHF 2,26 Mio., oder 3% der AHV-Lohnsumme. Die jährlichen PK-Beiträge erhöhen sich von CHF 6,9 auf 7,6 Mio.
Die PK AR wird durch das Gesamtpaket gestärkt. Ihre Einmaleinlage von CHF 10 Mio. kann innert 3 Jahren durch die Senkung des UWS und des technischen Zinssatzes kompensiert werden, sodass den Versicherten keine Nachteile entstehen. Die derzeit in Bundesbern beratene Reform „Altersvorsorge 2020“ kann möglicherweise eine weitere Teilrevision des PKG nötig machen und eine Unterdeckung kann auch mit dem niedrigeren UWS nicht ausgeschlossen, aber zumindest minimiert werden.


D.

Abschliessende Bemerkungen und Inkrafttreten

Die Verwaltungskommission hat ein ausgewogenes Gesamtpaket ausgearbeitet um die unausweichliche Senkung des reglementarischen UWS abzufedern. Sie ersucht Regierung und Kantonsrat die PK-Teilrevision gutzuheissen und per 1.1.2018 in Kraft zu setzen. 


E.

Erwägungen

Die PU AR anerkennen die bisherigen Verdienste und gute Führung der PKAR und begrüssen die Anstrengungen der Verwaltungskommission, die finanzielle Stabilität der PK sicherzustellen. Zu den einzelnen Elementen des Massnahmenpakets nehmen die PU AR wie folgt Stellung:


ad 1)

Mit der schrittweisen Reduktion des UWS handelt die Verwaltungskommission vorausschauend und beugt einer Sanierung der PK vor, was wir positiv bewerten.


ad 2)

Die Erhöhung der Sparbeiträge innerhalb der Bandbreiten erachten wir als notwendig und unterstützen diese.


ad 3)

Die individuellen Einlagen der Arbeitgeber – im Kompetenzbereich des Gesetzgebers liegend – sind zusammen mit Punkt 4, zentrales Element zur sozialverträglichen Abfederung der unumgänglichen Massnahmen.


Art. 17a

Einmalige Arbeitgebereinlage (neu)


Abs. 1

Die angeschlossenen Arbeitgeber leisten für ihre Versicherten per 1. Januar 2018 eine einmalige Einlage zur Minderung der Leistungseinbussen bei künftigen Altersrenten.


Abs. 2

Die gesamte Einlage beträgt maximal CHF 6 Mio. Franken. Sie wird nach Massgabe der für ihre Versicherten resultierenden Vorteile auf die angeschlossenen Arbeitgeber verteilt.

Die PU AR stimmen dem Artikel 17a) und somit der Teilrevision des PKG einstimmig zu.


ad 4)

Die individuellen Einlagen von CHF 10 Mio. zu Lasten der PKAR begrenzen die Renteneinbussen aller Destinatäre auf max. 3%, was begrüsst wird, zumal diese nicht zu Lasten der Versicherten gehen.


Schlussbemerkungen
Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die ausführlichen Erläuterungen und die klare Gliederung der Vorlage. Besonders schätzen die PU AR auch die Unterlegung mit Fakten und Beispielen sowie die vielen Hintergrundinformationen und Beilagen, welche zum besseren Verständnis und zur Akzeptanz der Massnahmen beitragen.

Freundliche Grüsse
Parteiunabhängige Appenzell Ausserrhoden

 

 


sig. Arlette Schläpfer, Verantwortliche Vernehmlassungen
Arbeitsgruppe der PU AR: KR Alfred Wirz,  a.KR Arlette Schläpfer