Stellungnahme der Parteiunabhängigen Appenzell Ausserrhoden (PU AR) zur Vernehmlassung Registergesetz

 

Parteiunabhängige Appenzell Ausserrhoden

 

 

Arlette Schläpfer
a. Kantonsrätin
Verantwortliche Vernehmlassungen
Rietli 1
9411 Schachen b. Reute
Tel.    071 891 57 62                  
arlette.schlaepfer@bluewin.ch

 



  

Departement  Inneres und Sicherheit
Schützenstrasse 1
9102 Herisau

 

 

 

Schachen b. Reute,  September 2016


Stellungnahme der Parteiunabhängigen Appenzell Ausserrhoden (PU AR) zur Vernehmlassung
Registergesetz

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 laden Sie alle interessierten Kreise zur Vernehmlassung ein.

Gerne nehmen die Parteiunabhängigen Appenzell Ausserrhoden (PU AR) zu dieser Vernehm­las­sung fristgerecht Stellung.
 
Erläuternder Bericht

Der Bericht ist sehr ausführlich und verständlich abgefasst.

A.

Ausgangslage
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG) sowie die Registerharmonisierungsverordnung (RHV) wurden vom Bund mit dem Ziel erlassen, die Harmonisierung der Einwohnerregis­ter in den Kantonen und Gemeinden verbindlich zu regeln und für die Modernisierung der Volkszählung nutzbar zu machen.


B.

Bedeutung des Vorhabens
Im Vordergrund steht die Frage des zulässigen Datenaustausches zwischen den verschiede­nen kantonalen und kommunalen Behörden und Ämtern.


C.

Ziele und Mittel
Bei den Zielen scheint den PU AR besonders wichtig, dass klare Leitplanken für den inner­kantonalen Datenaustausch gesetzt werden und der Zugang der Gemeinden und kantonalen Stellen zu diesen Daten geklärt wird.

Die Regelung der Zugriffsberechtigung von Ämtern und Fachstellen auf die kantonale Daten­plattform und die Wahrung der Gemeindeautonomie wird bei den genannten Mitteln begrüsst.
 
Die gesetzten Leitlinien, das Gesetz auf Grundsätze beschränkt und vorausschauend zu for­mulieren, sehen die PU AR im Gesetzentwurf bestätigt und die Umsetzung der Bundes­gesetzgebung als erfüllt.


D. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
I.  Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
Zustimmung


Art. 2

Koordinationsstelle

Zustimmung


Art. 3

Hauptwohnsitz (Niederlassungsgemeinde)

Zustimmung; denn oftmals ist die Wohnsitzgemeinde auf Auskünfte durch Dritte angewiesen.


Art. 4

Nebenwohnsitz (Aufenthaltsgemeinde)

Zustimmung


II.  Meldewesen

Art. 5

Persönliche Meldepflicht


Abs. 1b)

Meldung des „Umzugs innerhalb … eines Gebäudes“ ist für den Normalbürger unlogisch. Dass dies als Folge der Einführung des Eidg. Wohnungsidentifikatiors (EWID) nötig ist, sollte erläutert werden.


Abs. 2

Zustimmung. e-Umzug CH ist zeitgemäss. Die Möglichkeit zur persönlichen Meldung muss jedoch weiterhin gegeben sein.


Abs. 3

Zustimmung. Der Heimatschein ist seit 1.7.04 einem Auszug aus dem Eidg. Zivilstandsregister gleichgestellt, daher ist ein Hinterlegungsverzicht möglich und die Kann-Bestimmung berechtigt. Die PU AR würden eine einheitliche Regelung im Kanton begrüssen.


Abs. 3 bis  NEU:

Die Möglichkeit, auf Verlangen eine Verfügung mit der abschlägigen Antwort auf eine An- oder Abmeldung der Einwohnerkontrolle zu erwirken, sollte im Gesetz statuiert werden.


Art. 6

Auskunftspflicht Dritter

Zustimmung


Art. 7

Ermittlung des Wohungsidentifikators
Die PU AR begrüssen, dass Daten durch Industrielle Werke etc. nur auf Verlangen geliefert  werden müssen.


III. Registerführung

Art. 8

Grundsatz

Zustimmung


Art. 9

Registerführende Stelle

Zustimmung


Art. 10

Registerinhalt

Zustimmung


Art. 11

Stimmregister

Zustimmung


Art. 12

Kantonale Einwohnerdatenplattform 

Die PU AR begrüssen, dass dem entscheidenden Artikel 12 in den Erläuterungen so viel Platz eingeräumt wird. Unklarheit besteht noch darüber, WER der Dateneigentümer ist, bei dem der Entscheid und die Verantwortung über die zu liefernden Daten via ARI liegt.


Abs. 3 

Die klare Zugriffsermächtigung durch den RR für jede Stelle wird befürwortet. Ebenso die Verweise auf das kDSG. Die in die Verordnung aufzunehmende Überprüfung der Zugriffsberechtigung sowie die Protokollierung der Zugriffe betrachten wir als elementar.


Abs. 3bis NEU:

Die Information der Einwohner, wer auf welche Weise auf ihre Daten Zugriff hat, sollte nach dem Grundsatz der Transparenz im Gesetz verankert werden (Hinweis auf Art. 7 kDGS).


Abs. 4

Durch die umfassenden Erläuterungen unter dem Titel  Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts „Systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer… “ wird klar, dass die Zugriffsberechtigung auf die AHV-Versichertennummer explizit geregelt und erwähnt werden muss.


IV. Kantonales Objektregister

Art. 13

Registerzweck und Gegenstand

Zustimmung


Art. 14

Datenlieferung

Zustimmung


Art. 15

Zugriffsberechtigung

Zustimmung. Dass die Regelung durch den RR erfolgt, ist den PU AR wichtig und sie erachten die Umsetzung als sinnvoll.


Art. 16

Datenschutz und Archivierung

Zustimmung. Die PU AR unterstützen die unbegrenzte  Archivierung der Einwohnerregister als wichtige Quelle für das Staatsarchiv.


Art. 17

Strafbestimmung

Dass die Höhe der Busse ins Gesetz gehört, bezweifeln die PU AR. Ein Verweis auf den Ordnungsbussenkatalog sollte genügen.


Art. 18

Übergangsbestimmungen

Zustimmung


Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

nArt. 66c des Gesundheitsgesetzes
Systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer für das Amt für Gesundheit
Nach der Teilrevision  des Bundesgesetzes über die AHV definiert das RHG die neue AHV-Nummer als Personenidentifikator. Über dessen zulässige Verwendung bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen. Die PU AR halten die vom RR gewählte restriktive Lösung, wie sie auch der Kanton Luzern praktiziert, grossmehrheitlich für richtig. Dadurch wird dem Missbrauchspotenzial durch die systematische Verwendung der AHV-Nr. Rechnung getragen und der Datenschutz bestmöglich gewährt. Der Erläuterungsbericht widmet diesem Thema grösste Aufmerksamkeit, was die PU AR zu schätzen wissen.

nArt. 8a des Energiegesetzes
Systematische Verwendung des EGID
Für die Verwendung des Eidg. Gebäudeidentifikators auf kantonaler Ebene wird mit dem Registergesetz ebenfalls eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Das Projekt EnergyGIS kann dadurch den EGID systematisch verwenden und berücksichtigt auch hier dem Datenschutz optimal.

Schlussbemerkungen
Die ausführlichen Erläuterungen und die Gliederung der Vorlage bewerten die PU AR als positiv. Besonders geschätzt werden auch die Unterlegung mit Fakten und die vielen Hintergrundinformationen, welche zum besseren Verständnis beitragen.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die wohlwollende Aufnahme unserer Anliegen und die Berücksichtigung unserer Eingaben in der Vorlage zuhanden des Kantonsrats.

Freundliche Grüsse
Parteiunabhängige Appenzell Ausserrhoden

 

 


sig. Arlette Schläpfer, Verantwortliche Vernehmlassungen
Arbeitsgruppe der PU AR: KR Margrit Müller-Schoch, KR Käthi Nef,  a.KR Arlette Schläpfer