PU AR zur Vernehmlassung Totalrevision Volksschulgesetzgebung

Die PU AR begrüssen die Schaffung zeitgemässer Grundlagen für eine zukunftsfähige Volksschule. Doch da sich der vorliegende Entwurf vor allem mit organisatorischen und strukturellen Fragen beschäftigt, bleibt der übrige Inhalt in den Aussagen leider wenig verbindlich. Wäre es da nicht folgerichtig, den vorliegenden Entwurf «Gesetz über die Organisation der Volksschule» zu betiteln?

 

Chancen vergeben?

Als eine vergebene Chance erachten die PU AR, dass nicht auch die Möglichkeit der Führung von Volksschulen durch den Kanton offengelassen wird. Hier wären weitere Modelle als nur das Führen der Oberstufe an der Kantonsschule Trogen denkbar. Ebenso ist unklar, weshalb spezielle Förderung auf die Bereiche Sport und Kultur beschränkt werden soll. Auch stellt sich die Frage, ob nun jede Gemeinde eine Talentklasse (ein)führen soll oder ob dies nicht eine Aufgabe wäre, die der Kanton übernehmen müsste. Von den PU AR ebenfalls nicht verstanden wird, dass Hochbegabte anderes behandelt werden als Kinder und Jugendliche mit einer separativen Massnahme. Kann diese unterschiedliche Praxis plausibel erklärt werden?

 

Mehrheitliches Ja zur Altersentlastung

Die Einführung einer Altersentlastung wird angesichts der zunehmenden Belastung im Lehrberuf grossmehrheitlich begrüsst. Ein Blick über die Kantonsgrenzen zeigt, dass die Altersentlastung für Lehrpersonen in unseren Nachbarkantonen häufig bereits höher ist, als nun in Ausserrhoden vorgesehen. Gegen eine Altersentlastung sprechen unter anderem eine schwer begründbare Sonderbehandlung der Lehrkräfte und die höhere finanzielle Belastung für Gemeinden und Kanton. Sollte der Altersentlastung zugestimmt werden, ist nach grossmehrheitlicher Meinung der PU AR ein gerechtes, lineares System anzustreben. Dabei soll die Entlastung in Prozenten in Bezug auf ein 100%-Pensum definiert werden. Dass die Altersentlastung bereits nach Vollendung des 57. Altersjahr gewährt werden soll fand keine Mehrheit. Bevorzugt wird ein Beginn nach Vollendung des 60. Altersjahres.

 

Anregungen zur Besoldungsverordnung

 

Im Zusammenhang mit der Gesetzesrevision wird auch die Besoldungsverordnung angepasst. Die PU AR empfehlen die Kompetenzen und den Vollzug einer Aussetzung des Stufenanstieges aus wirtschaftlichen Gründen genau zu regeln. Eine Minderheit wünscht eine Gleichbehandlung von kantonalen Angestellten und Lehrpersonen. Und schliesslich empfehlen die PU AR die Regelung der Dienstaltersgeschenke den Gemeinden zu überlassen. Diese hätten so die Möglichkeit, Lehrpersonen und Gemeindeangestellte in diesem Punkt gleichzustellen.